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Wenn die Kaffeetabs vor Gericht landen


In Deutschland werden jährlich ca. 160 Liter Kaffee getrunken. Immer weniger Privatpersonen nutzen dazu eine Filterkaffemaschine, sondern greifen lieber auf Pad- und Tabmaschinen oder Kaffeevollautomaten zurück. Denn diese produzieren in Sekundenschnelle nicht nur „normalen“ Kaffee, sondern auch andere Kaffeespezialitäten, wie Milchkaffee, Latte Macchiato, Melange oder Espresso. Vertreiber von Kaffeemaschinen müssen jedoch das Markenrecht beachten, damit Ihnen nicht Ähnliches passiert, wie es Dr. Johannes Öhlböck LL.M., ein Anwalt in Österreich, erlebte. Denn hier wurde die einstweilige Verfügung gegen ein Kaffeetab-Unternehmen abgewehrt.

Das klagende Kaffeeunternehmen hatte diese gefordert, da ein anderes Kaffeeunternehmen ihre Kaffee- und Espressomaschinen beim Verkauf und Vertrieb mit den Marken der anderen Firma versehen hätte. Das beklagte Unternehmen verteidigte sich jedoch mit der Aussage, dass es sich bei den angeblichen Marken der klagenden Partei nur um beschreibende Zeichen handelte, die keinem Markenschutz unterliegen. Dem pflichtete auch der Rechtsanwalt und das Gericht bei, so dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Denn Zeichen oder Angaben, die etwas über die Bezeichnung der Art, die Menge, den Wert, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft etc. aussagen, sind keine Marken, sondern allgemeine Informationen, die sich auch auf ähnliche Produkte übertragen lassen.

Nur eine Marke und ein Markenzeichen, die sich auf ein Unternehmen beziehen, stehen unter dem Markenschutz und dürfen nicht von anderen Firmen im eigenen Namen verwendet werden. Ein Rechtsanwalt berät Sie bei diesen und ähnlichen Fragen, damit sich der Vertrieb und die Bewerbung auch Ihrer Produkte in erfolgreichen Bahnen bewegen können.




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